Statuten

Statuten der ÖVFA

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Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 28.06.2022
genehmigt durch
Bescheid XV-1143 der LPD


§ 1
Vereinsname und Vereinssitz

(1) Der Verein führt den Namen Österreichische Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management (ÖVFA).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2
Vereinszweck

(1) Der Verein, dessen gemeinnützige Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
    · Das Wissen über wirtschaftliche Vorgänge, insbesondere finanzwirtschaftliche Zusammenhänge, einer breiten Öffentlichkeit durch Veranstaltung von Enqueten, Tagungen, Vorträgen etc., sowie durch Publikationsserien nahezubringen und dadurch auch das Verständnis für die Bedeutung und Funktion der Finanz- und Wertpapieranalyse und Anlageberatung zu fördern,
    · Die Methoden der Finanz- und Wertpapieranalyse zu verbessern und Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen, die diesen Zwecken dienen, sowie eine laufende Ermittlung von Börse-Kennzahlen nach diesen Methoden durchzuführen.
    · Die Förderung der Ausbildung in oben genannten Bereichen sowie die Information der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit.
    · Die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung zu pflegen.
    (2) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
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    § 3
    Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

    Zur Verwirklichung des in § 2 näher umschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereines vorgesehen:
      · Vorträge und Veranstaltungen, Informationsabende, Seminare und Informationsaustausch,
      · Herausgabe von Publikationen, auch in elektronischer Form, sowie Information der Öffentlichkeit durch Führung einer Homepage,
      · Abgabe von Stellungnahmen zu wirtschaftlichen und rechtlichen Maßnahmen, welche die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit betreffen,
      · Die Zusammenarbeit mit vergleichbaren in- und ausländischen Unternehmen und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.
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        § 4
        Aufbringung der finanziellen Mittel

        Die finanziellen Mittel sollen wie folgt aufgebracht werden:

        · Aufnahmegebühren
        · Mitgliedsbeiträge
        · Erträge aus Veranstaltungen
        · Unkostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vereines und für die Herausgabe von Publikationen
        · Gebühren für Vereinsveranstaltungen sowie
        · Spenden und Subventionen
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        § 5
        Arten der Mitgliedschaft

        (1) Die Österreichische Vereinigung für Finanzanalyse und Anlageberatung hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.


        (2) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, welche innerhalb der verschiedenen Branchen der Finanz und Wirtschaft eine Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die im Zusammenhang mit der Finanz- und Wertpapieranalyse steht.

        (3) Ordentliche Mitglieder, die selbständig oder unselbständig als Kapitalmarktexperten, insbesondere als Finanzanalysten und Asset Manager tätig sind, verpflichten sich bei ihrer Berufsausübung zur Einhaltung der in Österreich geltenden „Analysegrundsätze“ (Anlage 2 der Statuten) sowie des vom Verein erlassenen Ethik-Kodex für Analysten in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1) .

        (4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen. Juristische Personen als fördernde Mitglieder tragen die Bezeichnung „Corporate Member“.

        (5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die durch ihre Stellung oder Tätigkeit der Entwicklung des Vereines förderlich gewesen sind oder förderlich sein können.
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        § 6
        Erwerb der Mitgliedschaft

        (1) Die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder erfolgt über Antrag an den Vorstand, der über diesen Antrag zu entscheiden hat. Jene Kapitalmarktexperten, welche den Titel „CEFA“ und / oder „CIIA®“ erwerben wollen, müssen vor Erwerb der Lizenz Mitglied der ÖVFA werden. In der Folge ist die Berechtigung zum Führen der genannten Titel an die Mitgliedschaft in der ÖVFA gebunden.

        (2) Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
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        § 7
        Beendigung der Mitgliedschaft

        (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit und/oder Handlungsfähigkeit, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
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        (2) Der Austritt eines fördernden Mitglieds kann in der Form eines eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Einschreibebrief muß spätestens am 30.9. des Kündigungsjahres zur Post gegeben werden.

        (3) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds kann in der Form eines eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Einschreibebrief muss spätestens am 30.6. des Kündigungsjahres zur Post gegeben werden.

        (4) Der Ausschluss kann nach einer Verurteilung eines Mitgliedes durch ein Schiedsgericht wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens erfolgen, wobei ein Verstoß gegen den Ethik-Kodex für Finanzanalysten (Anlage 1) jedenfalls eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten darstellt.

        (5) Verliert ein Mitglied, das die Lizenz „CIIA®“ führt, diese Lizenz, so kann der Vorstand das betreffende ordentliche Mitglied nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage ebenfalls ausschließen.

        (6) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Mahnung mit eingeschriebenem Brief unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung des Ausschlusses länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt hievon jedenfalls unberührt.

        (7) Der Vorstand kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds ein Ruhen der Vereinsmitgliedschaft für die Dauer von maximal 4 Jahren aussprechen, wenn sich dieses Mitglied in Karenz befindet oder vorübergehend im Ausland aufhält.

        (8) Der Vorstand kann weiters ein Ruhen der Vereinsmitgliedschaft aussprechen, wenn ein Mitglied gemäß § 214 StPO rechtskräftig in den Anklagestand versetzt wird.

        Die Beendigung der Mitgliedschaft, aus welchem Grund immer, berechtigt nicht zur Rückforderung der an den Verein geleisteten Mitgliedsbeiträge.
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          § 8
          Rechte und Pflichten der Mitglieder

          (1) Jedes Mitglied des Vereines ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung sowie an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereines zu benützen, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Vereinszweckes heranzutreten.

          (2) Jedes ordentliche Mitglied ist darüber hinaus berechtigt, seine Stimme in der Mitgliederversammlung abzugeben und zum Mitglied eines Vereinsorgans gewählt zu werden.

          (3) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren und die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages, der mit 2.1. eines jeden Jahres fällig ist, verpflichtet.

          (4) Die ordentlichen Mitglieder, die selbständig oder unselbständig als Kapitalmarktexperten, insbesondere als Finanzanalysten und Asset Manager tätig sind, haben darüber hinaus die für ihre Tätigkeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und Usancen, insbesondere die in den Anlagen 1 und 2, welche einen integrierenden Bestandteil der Statuten darstellen, enthaltenen anerkannten Standesnormen und Verhaltensregeln für Analysten einzuhalten.

          (5) Grundsätzlich werden die Vereinsstatuten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Vereins der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Die bei Zusendung der Statuten anfallenden Kosten hat das Vereinsmitglied zu tragen.

          (6) Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder nachstehende gesetzlich eingeräumte Rechte:

          · Gemäß § 5 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 kann mindestens ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
          · Gemäß § 20 ff Vereinsgesetz 2002 kann mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen, über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines binnen vier Wochen zu informieren.
          · Überdies kann die Mitgliederversammlung gemäß § 25 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereines gegen einen Organwalter einen Sondervertreter bestellen.
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          § 9
          Änderung der Mitgliedschaft

            (1) Beendet ein ordentliches Mitglied seine berufliche Tätigkeit gemäß § 5 Abs 3 der Statuten, hat es den Vorstand unverzüglich darüber zu informieren.

            (2) Ein ordentliches Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung der privaten und beruflichen Kontaktdaten der ÖVFA unverzüglich mitzuteilen.
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          § 10
          Beiträge

          (1) Bei Aufnahme in den Verein ist ein einmaliger Betrag zu zahlen, der gleichzeitig als Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr der Vereinszugehörigkeit gilt.

          (2) Dieser Betrag sowie die jährlichen Mitgliedsbeiträge sind über Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Der Aufnahmebeitrag ist jeweils binnen zwei Wochen ab Vorschreibung zur Zahlung fällig, der laufende Mitgliedsbeitrag ist gemäß § 8 Abs 3 der Statuten mit 2.1. eines Kalenderjahres fällig.
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          § 11
          Vereinsorgane

          Organe des Vereines sind
            · Die Mitgliederversammlung (§12)
            · Der Vorstand (§13)
            · Beiräte, die der Vorstand bestellen kann (§14)
            · Die Rechnungsprüfer (§15)
            · Der Vereinsanwalt (§16)
            · Das Schiedsgericht (§17)
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            § 12
            Die Mitgliederversammlung

            (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich einberufen.

            (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auch auf Antrag eines Zehntels aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb eines Monats nach Antragstellung einzuberufen.

            (3) Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung derart, dass zwischen der Absendung der Verständigung und dem Termin der Versammlung ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Die Abhaltung der Mitgliederversammlung samt Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist zulässig.

            (4) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines, wobei nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt sind. Diese können sich in der Mitgliederversammlung durch andere ordentliche Mitglieder mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

            (5) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Fragen, die Angelegenheiten des Vereines betreffen, Stellung nehmen und Beschlüsse fassen, dies insbesondere über:
              · die Änderung der Statuten des Vereines
              · die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, des Vereinsanwaltes, und der Schiedsrichter;
              · die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung;
              · die freiwillige Auflösung des Vereines;
              · die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr und
              · die Entscheidung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

            (6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.

            (7) Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist erforderlich, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Sind trotz ordnungsgemäßer Verständigung weniger Mitglieder anwesend oder vertreten, so kann fünfzehn Minuten nach dem ordnungsgemäß angesetzten Verhandlungsbeginn die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder eröffnet werden.

            (8) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.

            (9) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

            (10) Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Jede Änderung des Ethik-Kodex für Finanzanalysten (Anlage 1) bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

            (11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen, aus dem die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sind. Die Niederschrift ist vom Präsidenten und dem Schriftführer (vgl § 13) zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.
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            § 13
            Der Vorstand

            (1) Der Vorstand besteht mindestens aus:

              · einem Präsidenten,
              · einem Vizepräsidenten
              · einem Schriftführer
              · einem Kassier und
              · einem wissenschaftlichen Berater.
              (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Vereines für eine bestimmte Funktionsperiode gewählt. Diese Funktionsperiode endet (spätestens) mit dem 31.12. des zweiten, auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl muss dann erfolgen, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

              (3) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

                · Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
                · Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung;
                · Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
                · Einsetzung von Beiräten und Beiziehung von dem Verein nicht angehörigen Personen;
                · Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Beiräte bei ihrer Konstituierung;
                · Vorsorge, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist;
                · Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Mitgliederversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und
                · Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
              (4) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen und von ihm geleitet. Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung beantragen. In diesem Fall muss sie spätestens binnen vierzehn Tagen erfolgen. Erfolgt die Einberufung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jedes Mitglied des Vorstandes die Sitzung selbst einberufen. Die Abhaltung der Vorstandssitzung samt Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz ist zulässig.

              (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist er beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Dies gilt auch bei schriftlicher Abstimmung.

              (6) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten auf elektronischem Wege zu genehmigen ist.

              (7) Der Präsident kann eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg initiieren.

              (8) Wenn der Präsident verhindert ist, wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.

              (9) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

              (10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihrer Stellung entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

              (11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Diese Erklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Falls durch diesen Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken sollte, wird der Rücktritt erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
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              § 14
              Der Beirat

              (1) Die Beiräte sollen den Vorstand beraten und zur Lösung auftretender Sachfragen beitragen bzw. Ausschüsse ernennen, die diese Fragen behandeln.

              (2) Die Beiräte werden vom Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

              (3) Die Geschäftsordnung für die Beiräte beschließt der Vorstand.
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              § 15
              Der Rechnungsprüfer

              (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Funktionsdauer des Vorstandes zwei Personen zu Rechnungsprüfern oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die dem Grundgedanken des "Vier-Augen-Prinzips" entsprechen, als Abschlussprüfer. Diesen obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines. Die Rechnungsprüfer erstatten der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres Bericht über das Prüfungsergebnis.

              (2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, deren Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

              (3) Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:
                · Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichtes innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand.
                · Die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstands an die Mitgliederversammlung.
              (4) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in § 21 Abs 2-5 Vereinsgesetz 2002 in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.
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              § 16
              Der Vereinsanwalt

              (1) Von der Mitgliederversammlung ist ein Vereinsanwalt für die Funktionsdauer des Vorstandes (§13) zu wählen. Eine, auch wiederholte, Wahl eines ausgeschiedenen Vereinsanwaltes ist möglich.

              (2) Dem Vereinsanwalt obliegt die Anrufung des Schiedsgerichtes, wenn Vorwürfe des unehrenhaften Verhaltens gegen Vereinsmitglieder durch Personen, die nicht dem Verein angehören, erhoben werden. Unter unehrenhaftem Verhalten ist insbesondere der Verstoß gegen den Ethik-Kodex für Finanzanalysten gemäß Anlage 1 sowie die von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften durch ordentliche Mitglieder zu verstehen.

              (3) Passiv wahlberechtigt sind auch Personen, die dem Verein nicht angehören, jedoch müssen diese im Zeitpunkt ihrer Wahl zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes berechtigt sein.
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                § 17
                Das Schiedsgericht

                (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern untereinander sowie über Vorwürfe des unehrenhaften Verhaltens gegen Vereinsmitglieder entscheidet das Schiedsgericht. Dieses ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

                (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Passiv wahlberechtigt sind auch Personen, die dem Verein nicht angehören, jedoch auf dem Gebiet der Tätigkeit der Vereinsmitglieder fundierte, im In- und Ausland erworbene, Kenntnis besitzen.

                (3) Mindestens ein Mitglied muss ein ausgebildeter Jurist sein.

                (4) Das Schiedsgericht kann von jedem Mitglied, vom Vorstand, vertreten durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten, oder vom Vereinsanwalt angerufen werden.

                (5) Ziel des Schiedsgerichtes ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.

                (6) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist nicht öffentlich und vertraulich.

                (7) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung unter Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung, welche das Schiedsgericht unter sinngemäßer Anwendung der 577ff ZPO fällt, ist endgültig.

                (8) Die Vereinsmitglieder werden dem Schiedsgericht zum Zwecke der Untersuchung des ihnen vorgeworfenen Verhaltens, alle Informationen und Unterlagen vorlegen. Des weiteren stimmen die Vereinsmitglieder hiermit, soweit gesetzlich möglich, ausdrücklich der Offenbarung des Bankgeheimnisses gemäß § 38 BWG durch die im Zusammenhang mit dem ihnen vorgeworfen Verhalten beauftragten Bank zu.

                (9) Sofern unehrenhafte Vorwürfe gegen institutionelle Mitglieder erhoben werden, ist das Verfahren gegen diese, vertreten durch ihre satzungsmäßig berufenen Organe, zu führen.

                (10) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten gemäß § 8 VereinsG nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichts der ordentliche Rechtsweg offen.
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                § 18
                Sanktionen

                (1) Das Schiedsgericht kann nach seinem freien Ermessen folgende Sanktionen verhängen, wobei es sich von Art und Schwere des festgestellten Verhaltens sowie davon leiten zu lassen hat, ob es sich um eine einmalige oder wiederholte Verfehlung handelt:
                    · Verwarnung;
                    · Verhängung einer Pönale in Höhe von EUR 1.000 bis EUR 3.600, welche an die Vereinskasse binnen vierzehn Tagen nach Ergehen des Schiedsspruches zu leisten ist. Daraus sind vorweg die Kosten des Schiedsverfahrens zu decken. Die verbleibende Pönalezahlung kann über Aufforderung des betroffenen Vereinsmitgliedes während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erlag der Pönale zur Befriedigung von rechtskräftig gegen das betreffende Vereinsmitglied aus der den Gegenstand des Schiedsverfahrens bildenden Handlung festgestellten Schadenersatzansprüche verwendet werden;
                    · Ausschluss aus dem Verein. Für den Fall, dass das betroffene Vereinsmitglied jedoch erstmalig verurteilt wurde und den durch die Handlung, welche Gegenstand des Schiedsverfahrens war, entstandenen Schaden nachweislich wiedergutgemacht hat, kann der Ausschluss durch den Vorstand aufgehoben werden.
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                § 19
                Die Vertretung des Vereines

                Der Verein wird nach außen durch den Präsidenten (§13), im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten, und durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand kann auch einzelnen Personen Vollmacht erteilen, den Verein in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten; diese Vollmacht muss schriftlich erfolgen.
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                § 20
                Auflösung des Vereines

                (1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wobei zumindest die Hälfte anwesend sein muss.

                (2) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Die Liquidation des Vereines wird, im Falle der freiwilligen Auflösung, vom letzten amtierenden Vorstand durchgeführt. Das restliche Vermögen wird dem Roten Kreuz oder einer ähnlichen gemeinnützigen Einrichtung zugeführt; auf jeden Fall muss es sich um gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO handeln.

                (3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist außerdem verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
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                § 21
                Hinweis im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes

                Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

                Anlage 1 (Anlage 1.pdf)
                Anlage 2 (Anlage 2.pdf)