Umsetzung der Marktmißbrauchs-RL

Parlament und Kommission der EU haben 2003 die sog. Marktmißbrauchs-Richtlinie beschlossen. Diese Richtlinie brachte neue Bestimmungen gegen den Insiderhandel sowie allgemein gegen Marktmanipulation. Die Richtlinie wurde im Rahmen des Lamfalussy-Prozesses nach dem sog. Komitologie-Verfahren beschlossen: Das bedeutet, daß die Richtlinie nur eine Rahmenrichtlinie darstellt. In einer 2. Stufe wurden aufgrund von Vorschlägen von CESR, dem Komitee der Wertpapieraufsichtsbehörden, 3 Durchführungsrichtlinien (2003/124, 2003/125 und 2004/72) erlassen, sowie eine Durchführungsverordnung.

RL_Marktmißbrauch_2203_6.pdf

Analysten_RL 2003_125_EG.pdf

Finanzanalysten sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit massiv von den neuen Bestimmungen betroffen. Die EU-Bestimmungen wurden in Österreich durch eine Novelle zum Börsegesetz im neuen § 48 umgesetzt. Sowohl der Ministerialentwurf als auch die Regierungsvorlage sahen in § 48 f Börsegesetz Bestimmungen für Finanzanalysten vor. Diese Bestimmungen wurden als nicht sehr praxisnah empfunden und die Definitionen sind so in der Praxis nicht zu verwenden; darüber hinaus könnte auch die Tätigkeit der Finanzanalysten derart erschwert werden, daß ihre Tätigkeit ernsthaft gefährdet scheint - mit allen negativen Konsequenzen für den österreichischen Kapitalmarkt. Die ÖVFA als Standesvertretung der österreichischen Finanzanalysten hat dem Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme zum Entwurf übermittelt, der leider kaum Berücksichtigung gefunden hat (wie alle anderen, sehr zahlreichen Stellungnahmen übrigens auch). Lediglich im Finanzausschuß konnten insgesamt einige Verbesserungen erreicht werden.

OVFA_Stellungnahme_MMR_Umsetzung.pdf

BörseG_Nov2004.pdf

Zwar ist die Börsegesetz-Novelle mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten ist, die ÖVFA ist aber in intensiven Abstimmungsgesprächen mit der FMA bemüht, die "Grundsätze ordnungsmäßiger Finanzanalyse - GoFA" und die "Mindeststandards für Finanzanalysen - MS-FA" als Leitlinien für die Praxis zur Verfügung zu stellen.